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   OLG Hamm, 22.07.2015 - 8 U 99/14   

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https://dejure.org/2015,20649
OLG Hamm, 22.07.2015 - 8 U 99/14 (https://dejure.org/2015,20649)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.07.2015 - 8 U 99/14 (https://dejure.org/2015,20649)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 8 U 99/14 (https://dejure.org/2015,20649)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 169 Abs. 1
    Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansprüche gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2015 - 8 U 99/14
    a) Ein Anspruch auf Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziffer 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte - weil gewinnunabhängige - Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden, sondern setzt stets voraus, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 8).

    Über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus sind nach allgemeiner Ansicht aber auch gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig und ihnen zu belassen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies - wie vorliegend in § 11 Ziffer 3 S. 1 - vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 9 m.w.N.).

    Bei einer Rückzahlung der Einlage entsteht ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft (im Innenverhältnis) damit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 11 a.E.).

    Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 12, gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 - juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).

    aa) Dabei sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 13) allein nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt auszulegen und unterliegen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 14 m.w.N.).

    Dies bedeutet für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter, dass sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben müssen (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 14 a.E.).

    Indem das Rückzahlungsverlangen ausdrücklich an die "Liquiditätslage der Gesellschaft" geknüpft wird, liegt zudem der vom BGH (Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 23) für erforderlich gehaltene besondere Grund für die Rückforderung vor, da es ansonsten widersprüchlich wäre, wenn die Gesellschafter nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - unter Umständen über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne Weiteres binnen einer Frist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3 S. 2 BGB) wieder entzogen werden könnten.

    Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag, der den Entscheidungen des BGH vom 12.03.2013 zugrunde lag, lässt sich dem hier zu beurteilenden Gesellschaftsvertrag nicht entnehmen, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen, so dass insoweit auch kein gewichtiges Indiz (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 26) dafür vorhanden ist, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttung nicht gewollt war.

  • OLG Köln, 11.08.2003 - 18 U 13/03

    Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Sonderausschüttungen an die Gesellschafter

    Auszug aus OLG Hamm, 22.07.2015 - 8 U 99/14
    Denn bei der KG gibt es weder einen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz noch gibt es eine Rechtfertigung für die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (BGH, Urteil vom 12.03.2013 - II ZR 73/11, NZG 2013, 738 - Rz. 12, gegen OLG Köln, BeckRS 2012, 07362 - juris Rz. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 169 Rdn. 23).
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